Unsere AGBs.

Klar geregelt. Fair vereinbart.

Hier finden Sie die Bedingungen, die für unsere Angebote, Aufträge und Leistungen gelten. Transparent zusammengefasst, damit von Anfang an klar ist, worauf Sie sich verlassen können.

Unsere AGBs.

Klar geregelt. Fair vereinbart.

Hier finden Sie die Bedingungen, die für unsere Angebote, Aufträge und Leistungen gelten. Transparent zusammengefasst, damit von Anfang an klar ist, worauf Sie sich verlassen können.

Allgemeine Geschäftsbestimmungen

ELEMENTWERK Wetzig – Bauelemente & Bauservice
Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Elementwerk Wetzig – nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt – und seinen Auftraggebern.

Die AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen:

  • Lieferung und Montage von Fenstern und Türen
  • Rollläden und Sonnenschutzanlagen
  • Markisen und ZIP-Anlagen
  • Garagen-, Sektional- und Rolltore
  • Insektenschutz
  • Reparatur-, Wartungs- und Kundendienstarbeiten
  • Trockenbau und Innenausbau
  • Maler- und Putzarbeiten
  • Boden- und Renovierungsarbeiten
  • sonstige Bau- und Montageleistungen

Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Individuell getroffene Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss
  1. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, freibleibend.
  2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung, Unterzeichnung des Angebotes, ausdrückliche Annahme des Auftrages oder durch Beginn der vereinbarten Arbeiten zustande.
  3. Grundlage des Vertrages sind das jeweilige Angebot, die darin enthaltene Leistungsbeschreibung, gegebenenfalls Zeichnungen, Aufmaßblätter und sonstige ausdrücklich vereinbarte Unterlagen.
  4. Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs.
  5. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs können zu zusätzlichen Kosten führen.
§ 3 Preise und Vergütung
  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbarten Preise.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich gegenüber Verbrauchern die ausgewiesenen Endpreise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Bei Leistungen nach tatsächlichem Aufwand erfolgt die Abrechnung entsprechend der tatsächlich angefallenen Arbeitszeit, des eingesetzten Materials sowie gegebenenfalls vereinbarter Fahrt-, Maschinen-, Entsorgungs- und sonstiger Nebenkosten.
  4. Mengenangaben, die auf einem vorläufigen Aufmaß oder einer Schätzung beruhen, werden nach dem tatsächlich ausgeführten bzw. benötigten Umfang abgerechnet, sofern dies im Angebot entsprechend vorgesehen ist.
  5. Zusätzliche, vom Auftraggeber gewünschte oder aufgrund nicht vorhersehbarer baulicher Gegebenheiten erforderliche Leistungen werden zusätzlich vergütet, soweit ein entsprechender Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht.
  6. Soweit möglich, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Durchführung wesentlicher kostenpflichtiger Zusatzarbeiten informieren.
§ 4 Abschlagszahlungen
  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im gesetzlich zulässigen Umfang Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen sowie für hierfür erforderliche und vertragsgemäß bereitgestellte Materialien zu verlangen.
  2. Abschlagszahlungen können insbesondere bei größeren Aufträgen, Materialbestellungen, Sonderanfertigungen oder länger dauernden Bau- und Montageleistungen vereinbart werden.
  3. Die konkrete Höhe und Fälligkeit von Abschlagszahlungen kann im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gesondert geregelt werden.
§ 5 Aufmaß und kundenspezifische Anfertigungen
  1. Werden Bauelemente oder sonstige Produkte nach einem vom Auftragnehmer durchgeführten Aufmaß gefertigt, gelten die vom Auftragnehmer ermittelten Fertigungsmaße.
  2. Werden Maße durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder vom Auftraggeber ausdrücklich vorgegeben, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für deren Richtigkeit, soweit der Auftragnehmer diese Maße nicht selbst überprüft und bestätigt hat.
  3. Nach Maß gefertigte Bauelemente, Sonderanfertigungen und speziell für den Auftraggeber bestellte Produkte können nach erfolgter Produktionsfreigabe grundsätzlich nicht ohne Weiteres geändert oder storniert werden.
  4. Entstehende Kosten einer vom Auftraggeber gewünschten Änderung oder Stornierung richten sich nach dem jeweiligen Bearbeitungs- bzw. Produktionsstand und den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6 Liefer- und Ausführungszeiten
  1. Angegebene Liefer-, Montage- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Liefer- oder Ausführungsverzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere Lieferverzögerungen von Herstellern, Materialengpässen, höherer Gewalt, außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen oder vergleichbaren Ereignissen, können zu einer angemessenen Verschiebung der Ausführung führen.
  3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche bekannte Verzögerungen.
  4. Witterungsabhängige Arbeiten können verschoben werden, wenn eine fachgerechte Ausführung aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht gewährleistet werden kann.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Bereiche zum vereinbarten Termin zugänglich und ausreichend freigeräumt sind.
  2. Erforderliche Zufahrten und Zugänge müssen für Mitarbeiter, Werkzeuge und Materialien erreichbar sein.
  3. Soweit für die Arbeiten erforderlich und vereinbart, sind Strom- und Wasseranschlüsse am Ausführungsort zugänglich bereitzustellen.
  4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte verdeckte Leitungen, Kabel, Rohre, Abdichtungen oder sonstige Besonderheiten im Arbeitsbereich zu informieren.
  5. Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden fehlenden Mitwirkung entstehen, können nach den gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich berechnet werden.
§ 8 Nicht vorhersehbare bauliche Gegebenheiten
  1. Trotz sorgfältiger Besichtigung oder Aufmaß können bei Bestandsgebäuden Umstände auftreten, die vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren.
  2. Hierzu zählen beispielsweise verdeckte Schäden, nicht erkennbare Leitungen, mangelhafte Untergründe, Feuchtigkeitsschäden, nicht tragfähiges Mauerwerk, abweichende Bestandskonstruktionen oder sonstige verdeckte bauliche Besonderheiten.
  3. Werden dadurch zusätzliche Arbeiten erforderlich, wird der Auftraggeber hierüber nach Möglichkeit vor der weiteren Ausführung informiert.
  4. Erforderliche Zusatzleistungen werden, soweit ein entsprechender Vergütungsanspruch besteht, gesondert berechnet.
§ 9 Zusatz- und Änderungsleistungen
  1. Vom Auftraggeber nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen oder zusätzliche Leistungen sind gesondert zu vergüten.
  2. Zusatzleistungen können nach einem gesonderten Angebot oder, sofern vereinbart, nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand abgerechnet werden.
  3. Durch Änderungen des Leistungsumfangs können sich vereinbarte Fertigstellungs- oder Montagetermine entsprechend verschieben.
§ 10 Montage und Schutz vorhandener Bauteile
  1. Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Arbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang aus.
  2. Der Auftraggeber hat empfindliche, bewegliche oder wertvolle Gegenstände im unmittelbaren Arbeitsbereich vor Beginn der Arbeiten zu entfernen oder ausreichend zu sichern.
  3. Bei Arbeiten an bestehenden Bauteilen können trotz fachgerechter und sorgfältiger Ausführung alters- oder konstruktionsbedingt Beschädigungen auftreten, die vorher nicht erkennbar oder vermeidbar waren. Die Haftung richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Abnahme
  1. Soweit es sich um eine abnahmefähige Werkleistung handelt, ist der Auftraggeber nach vertragsgemäßer Herstellung zur Abnahme verpflichtet.
  2. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  3. Festgestellte Mängel sollen im Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
  4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Abnahme.
§ 12 Gewährleistung und Mängel
  1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Mängelrechte.
  2. Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel möglichst zeitnah nach deren Feststellung mitteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung erfolgen kann.
  3. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, einen geltend gemachten Mangel zu prüfen und – soweit ein Mangel vorliegt – innerhalb angemessener Frist nachzubessern.
  4. Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden, die ausschließlich durch unsachgemäße Bedienung, mangelnde Wartung, normalen Verschleiß, nachträgliche Eingriffe Dritter oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Einwirkungen entstanden sind, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Herstellergarantien bestehen unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten nur, soweit der jeweilige Hersteller eine entsprechende Garantie gewährt.
§ 13 Materialien und Farbabweichungen
  1. Geringfügige Farb-, Struktur- und Oberflächenabweichungen können insbesondere bei Naturprodukten, unterschiedlichen Produktionschargen, Beschichtungen, Putzen, Farben, Kunststoffen, Holz und vergleichbaren Materialien technisch oder materialbedingt auftreten.
  2. Muster, Farbfächer, Bildschirmdarstellungen und Katalogabbildungen können von der tatsächlichen Ausführung abweichen.
  3. Gesetzliche Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.
§ 14 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte, noch nicht fest mit einem Gebäude oder Grundstück verbundene Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 15 Rechnungen und Zahlungsbedingungen
  1. Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen.
  2. Ist keine besondere Zahlungsfrist angegeben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
  4. Berechtigte Mängelrechte und gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 16 Terminabsagen und Behinderungen
  1. Kann ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber nicht wahrgenommen werden, soll der Auftragnehmer möglichst frühzeitig informiert werden.
  2. Entstehen dem Auftragnehmer aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden kurzfristigen Terminabsage oder aufgrund eines nicht gewährten Zugangs nachweisbare Kosten oder Ausfallzeiten, können diese im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden.
  3. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 17 Entsorgung und Demontage
  1. Demontage-, Abtransport- und Entsorgungsleistungen sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Bestandteil des Angebots bzw. Auftrags sind.
  2. Nicht vorhersehbare Sonderabfälle, schadstoffbelastete Baustoffe oder Materialien, deren besondere Entsorgung vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar war, können zusätzliche Kosten verursachen.
  3. Der Auftraggeber wird hierüber nach Möglichkeit vor der Entsorgung informiert.
§ 18 Haftung
  1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 19 Widerrufsrecht für Verbraucher
  1. Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
  2. Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich des gesetzlich vorgesehenen Muster-Widerrufsformulars.
  3. Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, sind die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten.
  4. Für individuell angefertigte Waren können besondere gesetzliche Regelungen zum Widerrufsrecht gelten.
§ 20 Datenschutz

Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet und insbesondere verwendet, soweit dies zur Angebotserstellung, Auftragsabwicklung, Terminabstimmung, Rechnungsstellung und Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

Weitergehende Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 21 Schlussbestimmungen
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Gerichtsstand.
  3. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann – soweit gesetzlich zulässig – ein gesonderter Gerichtsstand vereinbart werden.
  4. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Ernst-Schneller-Str. 89
09356 St. Egidien